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Allgemeine Geschäftsbedingungen

von

Martin Haintz

Klosterwiesgasse 101B/24
8010 Graz

Stand: 01.01.2024

1. Geltung

1.1

Für alle Verträge betreffend Dienstleistungen, Lieferungen und sonstigen Leistungen, welche Herr Martin Haintz (im Folgenden kurz „MH“ genannt) mit einem Vertragspartner abschließt, gelten ausschließlich diese nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese AGB gelten ausschließlich für Rechtsgeschäfte mit Unternehmern (B2B).

1.2

Abweichendes gilt nur als vereinbart, wenn dies schriftlich zwischen MH und dem Vertragspartner vereinbart worden ist.

1.3

Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote mit dem Vertragspartner, selbst wenn diese nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.4

Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige Verkaufsbedingungen von Vertragspartnern, die beispielsweise auf Angeboten oder sonstiger Korrespondenz des Vertragspartners angeführt sind, werden nicht Bestandteil des Vertrags mit MH, es sei denn, MH hat diesen vorab schriftlich zugestimmt. Wird im Einzelfall der Geltung abweichender Vereinbarungen schriftlich zugestimmt, so gelten die Abweichungen ausschließlich für diesen einzelnen Geschäftsfall.

2. Vertragsabschluss

2.1

Sämtliche Angaben von MH zu den angebotenen Leistungen an Vertragspartner sind unverbindlich und freibleibend.

2.2

Verbindliche Angebote von MH können vom Vertragspartner ausschließlich schriftlich innerhalb der jeweiligen Angebotsfrist angenommen werden.

2.3

Die zu Angaben zu den jeweiligen Leistungen von MH gehörigen Unterlagen, wie zum Beispiel Zeichnungen, Leistungsangaben, etc. gelten, sollte nichts Anderes schriftlich vereinbart sein, nicht als besonders zugesicherte Eigenschaften.

2.4

Allfällige Angebote von MH können nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung angenommen werden. Weicht die Annahmeerklärung des Vertragspartners vom Angebot von MH ab, so stellt diese abweichende Annahmeerklärung des Vertragspartners ein neues Angebot dar, das von MH angenommen werden kann. Die Annahme des neuen Angebotes muss jedoch schriftlich von MH bestätigt werden.

3. Preise

3.1

Die Preise gelten für den im jeweiligen Vertrag aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Zusätzliche Arbeiten bedürfen der schriftlichen Bestätigung und werden gesondert abgerechnet.

3.2

Sofern nicht schriftlich anderweitig vereinbart, erfolgen Übergabe und Abnahme formlos bei Fertigstellung bzw. Übergabe. Bei Teilleistungen entsteht der Zahlungsanspruch unmittelbar nach Erbringung.

3.3

MH kann bei Aufträgen über EUR 10.000 oder einer Dauer von über einem Monat angemessene Vorauszahlungen oder Teilrechnungen verlangen.

3.4

Für Leistungen und Urheber-/Markennutzungsrechte steht MH eine marktübliche Vergütung zu.

3.5

Alle Preise verstehen sich in Euro und sind keine Festpreise, sofern nicht schriftlich anderweitig vereinbart.

3.6

Alle angegebenen Preise verstehen sich ohne Steuern, Umsatzsteuer, Versandkosten, Reisekosten und Gebühren, sofern MH nicht anderweitig angibt.

3.7

Reisekosten und Spesen werden zum Selbstkostenpreis zuzüglich 10 % Verwaltungsaufschlag abgerechnet. Reisezeit gilt als Arbeitszeit.

3.8

Die Preise setzen eine fortlaufende, ununterbrochene Leistungserbringung voraus. Störungskosten werden gesondert abgerechnet.

3.9

Der Vertragspartner hat seine UID-Nummer bereitzustellen, andernfalls unterliegt er der österreichischen Umsatzsteuerpflicht.

3.10

Wird ein beauftragtes Werk vom Vertragspartner ohne Mitwirkung von MH einseitig geändert oder gestoppt, muss der Vertragspartner für erbrachte Leistungen bezahlen und alle Kosten sowie den vollen Auftragsbetrag erstatten.

3.11

MH kann Preise erhöhen, wenn unvorhergesehene Umstände außerhalb seiner Kontrolle zu Lieferantenpreiserhöhungen oder Lohn-/Gehalts-/Energie-/Transport-/Steuererhöhungen führen, die den Vertrag betreffen.

3.12

Preiserhöhungen werden durch individuelle schriftliche Mitteilung mit Darlegung der Umstände und daraus resultierenden Änderungen kommuniziert.

4. Zahlungsbedingungen

4.1

Das Entgelt ist binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern keine besonderen Bedingungen schriftlich vereinbart wurden.

4.2

Die gelieferte Leistung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung einschließlich aller Nebenleistungen Eigentum von MH. Der Vertragspartner hat kein Zurückbehaltungsrecht und darf das Vorbehaltsgut weder verkaufen, verpfänden, vermieten noch anderweitig übertragen.

4.3

Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch MH stellt keinen Vertragsruecktritt dar, sofern nicht ausdrücklich erklärt.

4.4

Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen kaufmännischen Verzugszinsen. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

4.5

Bei Zahlungsverzug kann MH Erstattung der notwendigen Mahn- und Inkassokosten verlangen, darunter mindestens EUR 20 pro Mahnschreiben zuzüglich Anwaltskosten gemäß Rechtsanwaltstarifgesetz.

4.6

Bei Verzug kann MH sofort alle ausstehenden Leistungen aus sämtlichen Verträgen einfordern, weitere Leistungen zurückhalten, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen oder nach angemessener Nachfristsetzung zurücktreten.

4.7

Bei Ratenzahlung behält sich MH das Recht vor, bei verspäteter Teilzahlung die sofortige Zahlung des Restbetrags zu verlangen.

4.8

Der Vertragspartner kann seine Ansprüche nicht mit Forderungen von MH aufrechnen, es sei denn, MH hat diese schriftlich anerkannt oder ein Gericht hat sie festgestellt.

4.9

Gewährte Nachlässe (Rabatte, Abzüge) verfallen rückwirkend vollständig, wenn der Vertragspartner mit irgendeiner Teil-, Schluss- oder sonstigen Rechnung in Verzug gerät.

4.10

Nachlassansprüche erfordern eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung. Schlussrechnungsrabatte setzen die fristgerechte Zahlung aller Vorrechnungen voraus. Teilrechnungsrabatte erfordern einen Vermerk auf der Rechnung.

4.11

Unberechtigte Preisabzüge führen zum Verlust aller Nachlässe und Preisreduzierungen für den gesamten Auftrag.

4.12

MH kann bei wesentlicher Verschlechterung der Bonität des Vertragspartners sofortige Zahlung verlangen und Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung für ausstehende Lieferungen fordern.

4.13

Teilrechnungen sind jederzeit zulässig. Für Teilrechnungen gelten dieselben Zahlungsbedingungen wie für den Gesamtvertrag.

4.14

Die nicht fristgerechte Zahlung von Teilrechnungen führt nach einwöchiger Nachfrist zum Verlust der Ratenbedingungen, wodurch der Gesamtbetrag sofort fällig wird.

5. Lieferung und Leistung

5.1

Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten, sind aber unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, und verstehen sich als voraussichtliche Fertigstellungs-/Liefertermine.

5.2

MH kann vereinbarte Liefertermine verschieben oder Leistungszeiträume verlängern, wenn die Einhaltung aufgrund von Umständen außerhalb der Kontrolle von MH unmöglich oder unzumutbar wird, einschließlich Arbeitskonflikten, Feuer, Krieg, Streik, Pandemien, Naturkatastrophen usw.

5.3

Wenn unvorhergesehene Umstände MH an der fristgerechten Erfüllung aller Aufträge hindern (objektiver Verzug), ist MH nicht verpflichtet, Leistungen Dritter in Anspruch zu nehmen.

5.4

Die Leistung erfolgt am vereinbarten Ort oder am Sitz von MH, wenn kein Ort angegeben ist.

5.5

Der Vertragspartner hat Lieferungen und Leistungen zum vereinbarten Zeitpunkt anzunehmen.

5.6

Bei Nichtannahme kann MH auf Erfüllung bestehen; der Vertragspartner muss MH sämtliche Kosten der Nichtannahme ersetzen.

6. Leistungsumfang

6.1

Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Vertrag mit dem Vertragspartner oder eines allfälligen Anbots, allenfalls unter Zugrundelegung eines unverbindlichen Kostenvoranschlags von MH. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch MH. Innerhalb des vom Vertragspartner vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit seitens MH.

6.2

Agiles Projektmanagement: Sofern nicht ausdrücklich ein Festpreis für ein final definiertes Pflichtenheft vereinbart wurde, erfolgt die Leistungserbringung im Bereich der Softwareentwicklung nach agilen Methoden (z.B. iterative Sprints). Der Vertragspartner erkennt an, dass sich Anforderungen im Projektverlauf ändern können. Die Priorisierung der umzusetzenden Arbeitspakete erfolgt iterativ und gemeinsam mit dem Vertragspartner. Änderungen des Projektumfangs (Scope) können zu Anpassungen von Aufwand und Lieferterminen führen.

6.3

Alle Leistungen von MH (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, elektronische Dateien, etc.) sind vom Vertragspartner zu überprüfen und von diesem binnen drei Werktagen ab Eingang beim Vertragspartner freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Vertragspartners gelten sie als vom Vertragspartner genehmigt.

6.4

Der Vertragspartner wird MH zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird MH von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Vertragspartner trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von MH wiederholt oder adaptiert werden müssen oder verzögert werden.

6.5

Der Vertragspartner ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. MH haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung seiner Warnpflicht - jedenfalls im Innenverhältnis zum Vertragspartner - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch vom Vertragspartner zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird MH wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so ist der Vertragspartner verpflichtet MH vollkommen schad- und klaglos zu halten; der Vertragspartner hat MH sämtliche Nachteile zu ersetzen, die durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Vertragspartner verpflichtet sich, MH bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Vertragspartner stellt MH hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

6.6

MH kann nach freiem Ermessen die Leistung an den Vertragspartner teilweise oder zur Gänze selbst ausführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen teilweise oder zur Gänze sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen und/oder derartige Leistungen teilweise oder zur Gänze substituieren („Fremdleistung“).

6.7

Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI)

MH ist berechtigt, bei der Erbringung von Dienstleistungen (z.B. Softwareentwicklung, Konzept- oder Textgenerierung, Datenstrukturierung) KI-gestützte Werkzeuge (Sprachmodelle wie OpenAI, Anthropic Claude, Google Gemini, GitHub Copilot) als Hilfsmittel einzusetzen. Die Verantwortung und Qualitätskontrolle für das finale Gewerk verbleiben vollständig bei MH. Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass auf rein maschinell erzeugte Inhalte nach geltendem Recht kein Urheberrecht entstehen kann. MH räumt dem Vertragspartner jedoch die vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte im größtmöglichen gesetzlichen Umfang ein. Sofern auf Wunsch des Vertragspartners KI-Schnittstellen (APIs) in die Software integriert werden, übernimmt MH keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Voreingenommenheit (Bias) der von die KI generierten Antworten sowie für Ausfallzeiten dieser Drittanbieter. Der Vertragspartner ist als Betreiber der Software selbst dafür verantwortlich, Endnutzer gemäß dem EU AI Act auf die Interaktion mit einem KI-System hinzuweisen.

7. Konzept- und Ideenschutz

7.1

Wenn ein potenzieller Vertragspartner MH zur Erstellung eines Konzepts vor Hauptvertragsabschluss einlädt, entsteht ein Pitching-Vertrag, auf den diese AGB Anwendung finden.

7.2

Der potenzielle Vertragspartner erkennt an, dass MH kostspielige Vorarbeiten erbringt, obwohl keine Leistungspflichten bestehen.

7.3

Konzepte genießen urheberrechtlichen Schutz für sprachliche und grafische Elemente, die Werkqualität erreichen. Die Nutzung und Bearbeitung ohne Zustimmung von MH ist urheberrechtlich verboten.

7.4

Konzepte enthalten Werbeideen ohne Werkqualität, die nicht urheberrechtlich, aber als charakteristische und originelle Bestandteile der Marketingstrategie geschützt sind. Ideen umfassen Slogans, Werbetexte, Grafiken, Illustrationen, Werbemittel – auch ohne Werkqualität geschützt.

7.5

Der potenzielle Vertragspartner hat es zu unterlassen, diese kreativen Werbeideen außerhalb eines nachfolgend geschlossenen Hauptvertrags wirtschaftlich zu nutzen oder zu verwenden.

7.6

Ist der potenzielle Vertragspartner der Meinung, er habe die präsentierten Ideen bereits zuvor erdacht, muss er MH am Präsentationstag schriftlich unter Vorlage zeitbegründender Beweismittel benachrichtigen. Andernfalls wird davon ausgegangen, dass MH neue Ideen präsentiert hat.

7.7

Der potenzielle Vertragspartner kann von seinen Verpflichtungen durch Zahlung einer angemessenen Vergütung zuzüglich USt befreit werden, wirksam erst bei vollständigem Zahlungseingang.

7.8

MH erhält ein angemessenes Präsentationshonorar zur Deckung aller Personal- und Materialkosten zuzüglich Leistungen Dritter. Ohne anschließenden Auftrag bleiben alle MH-Leistungen Eigentum von MH; der Vertragspartner darf Präsentationsmaterialien nicht weiter verwenden; Materialien sind unverzüglich zurückzugeben. Die Verbreitung, Veröffentlichung, Vervielfältigung oder Weitergabe von Präsentationsmaterialien ohne ausdrückliche Zustimmung von MH ist untersagt.

8. Rechte

8.1

Dem Vertragspartner wird das Recht zur Verwertung der gelieferten Werke und erbrachten Leistungen nur im Rahmen des im Vertrag beschriebenen Auftrags eingeräumt.

8.2

Sofern nicht Abweichendes vereinbart wird, behält sich MH sämtliche Rechte und Nutzungen an den von ihm gelieferten Werken, erstellten Unterlagen und erbrachten Leistungen vor. MH hat daher insbesondere alle eigentums- und immaterialgüterrechtlichen Rechte an den im Rahmen des Auftrags geschaffenen Leistungen.

8.3

Quellcode: Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, erhält der Vertragspartner kein Eigentum und keine Bearbeitungsrechte am Quellcode (Source Code) der Software. Dem Vertragspartner wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung für die kompilierte/lauffähige Software im vereinbarten Umfang erteilt. Wird die Übergabe des Quellcodes explizit vereinbart, gehen die Rechte erst nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten (ggf. erhöhten) Entgelts über.

8.4

Open Source & Standardbibliotheken: MH ist berechtigt, bei der Erstellung von Software auf bestehende Open-Source-Komponenten, Standardbibliotheken oder eigene Frameworks zurückzugreifen. An diesen Bestandteilen kann der Vertragspartner keine exklusiven Nutzungsrechte erwerben; hier gelten die Bestimmungen der jeweiligen Rechteinhaber bzw. Lizenzen.

8.5

MH ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf sich und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen ohne dass dem Vertragspartner dafür ein Entgeltanspruch zusteht. MH ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Vertragspartners dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf seiner Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Vertragspartner bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

9. Gewährleistung

9.1

Besondere bzw. zugesicherte Eigenschaften werden nur dann zum Vertragsinhalt, wenn diese schriftlich vereinbart wurden.

9.2

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.

9.3

Für geringfügige Abweichungen, wie etwa Farbnuancen, sowie für geringfügige Abweichungen von Mustern und/oder Maßen wird keine Gewähr geleistet.

9.4

Abnahme (User Acceptance Test): Bei individueller Softwareentwicklung oder IT-Projekten stellt MH dem Vertragspartner das fertige Gewerk bzw. Teillieferungen (Sprints) zur Prüfung bereit. Der Vertragspartner ist verpflichtet, diese binnen 14 Tagen mit von ihm bereitzustellenden Testdaten auf Funktionalität zu prüfen. Verstreicht diese Frist ohne schriftliche, reproduzierbare Mängelrüge, gilt die Software als mangelfrei abgenommen. Spätestens mit dem Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Vertragspartner oder dessen Kunden gilt die Leistung zwingend als abgenommen.

9.5

Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel (die den Echtbetrieb nicht verhindern) abzulehnen.

9.6

Mängelrügen sind binnen 14 Tagen ab Übergabe bzw. Abnahme der Leistung spezifiziert anzugeben. MH hat das Recht, die vom Vertragspartner beanstandeten Lieferungen binnen 14 Tagen zu prüfen. Verweigert der Vertragspartner die Nachprüfung, verliert er sämtliche Ansprüche.

9.7

Das Vorliegen von Mängeln ist vom Vertragspartner nachzuweisen. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit im Zeitpunkt der Übergabe gemäß § 924 ABGB wird ausdrücklich abbedungen.

9.8

Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nachlässiger, unrichtiger oder unsachgemäßer Behandlung, unsachgemäßer Systemumgebung oder aufgrund unrichtiger vom Vertragspartner zur Verfügung gestellter Daten entstehen.

9.9

Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch MH.

9.10

Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehlerbeseitigung, die auf unsachgemäße Bedienung, Server-Probleme des Vertragspartners oder Eingriffe Dritter zurückzuführen sind, werden von MH nach tatsächlichem Aufwand verrechnet. Dies gilt insbesondere für Analysen, bei denen sich herausstellt, dass kein Fehler in der von MH gelieferten Software vorliegt.

9.11

Im Fall eines Mangels kann MH wählen, ob dieser durch Verbesserung oder Austausch behoben wird.

9.12

Ist die Behebung unmöglich oder unverhältnismäßig aufwendig, kann MH diese verweigern. Dem Vertragspartner steht dann nur eine Preisminderung zu. Vertragsauflösungsrechte sind ausdrücklich ausgeschlossen.

9.13

Der Vertragspartner kann die vereinbarte Vergütung oder anteilige Beträge für Behebungskosten nicht zurückhalten.

9.14

Wenn MH Dritte beauftragt und Gewährleistungs-/Haftungsansprüche entstehen, tritt MH diese an den Vertragspartner ab, der primär gegen die Dritten vorgehen muss.

9.15

Außerhalb der Gewährleistung berechnet MH zusätzliche Behebungen oder Leistungen nach aktuellen Preislisten.

9.16

§ 933b ABGB findet keine Anwendung.

10. Haftung

10.1

MH haftet nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte und sonstige grobe Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, außer bei Personenschäden. Für das Verhalten Dritter gilt Gleiches.

10.2

MH haftet nicht für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, nicht realisierte Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden, Drittansprüche oder Daten-/Programmverlust, es sei denn, diese wurden durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht.

10.3

Unabhängig von der Ursache ist die Haftung von MH auf die Versicherungsdeckungssumme oder, falls nicht versichert, auf 50 % des jeweiligen Auftragsbetrags begrenzt.

10.4

Schadensersatzansprüche sind gerichtlich innerhalb von sechs Monaten nach Schadensentdeckung oder drei Jahren nach dem schädigenden Ereignis geltend zu machen, je nachdem, was früher eintritt. Der Vertragspartner trägt die Beweislast für Schadensexistenz und -höhe.

10.5

Diese Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten gleichermaßen für Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von MH.

11. Rücktritt / Kündigung

11.1

MH kann zurücktreten oder kündigen, wenn: (i) der Vertragspartner trotz 14-tägiger Nachfrist gegen Pflichten verstößt, (ii) die Leistungserbringung aus vom Vertragspartner verursachten Gründen trotz angemessener Nachfrist unmöglich wird oder weiter verzögert wird, oder (iii) die Leistungserbringung aufgrund von Umständen außerhalb der Kontrolle von MH unmöglich oder unwirtschaftlich wird.

11.2

Bei Dauerschuldverhältnissen kann MH jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund kündigen, einschließlich: (i) Pflichtverletzungen des Vertragspartners, (ii) Verlust des vertraglichen Vertrauens oder (iii) Unmöglichkeit/Unwirtschaftlichkeit der Leistungserbringung durch unkontrollierbare Umstände.

11.3

MH behält sich weitergehende Ansprüche vor.

11.4

Ein Rücktritt des Vertragspartners wegen Lieferverzugs erfordert eine vierwöchige Nachfrist per Einschreiben und gilt nur für die verzögerten Teile. Ein Rücktritt aus anderen Gründen erfordert einen wichtigen Grund.

11.5

Bei berechtigtem Rücktritt/Kündigung durch MH kann MH erbrachte Leistungen unabhängig von der Abnahme durch den Vertragspartner abrechnen.

11.6

Bei berechtigtem Rücktritt durch MH kann MH 15 % des Bruttorechnungsbetrags als Vertragsstrafe ohne tatsächlichen Schadensnachweis verlangen. MH behält sich weitergehende Schadensersatzansprüche vor.

11.7

Tritt der Vertragspartner unberechtigt zurück, kann MH Erfüllung oder Schadensersatz verlangen. Für Schadensersatz kann MH ohne tatsächlichen Nachweis und verschuldensfrei 15 % Vertragsstrafe oder tatsächlichen Schadensersatz verlangen. Bei Erfüllungsverlangen kann MH alle damit verbundenen Schäden geltend machen. MH behält sich weitergehende gesetzliche und vertragliche Ansprüche vor.

12. Geheimhaltung

12.1

Der Vertragspartner verpflichtet sich, sämtliche ihm übergebenen Informationen, Daten, Berechnungen, Berichte und Programme nur für dieses Projekt zu verwenden und ansonsten geheim zu halten.

12.2

Beide Vertragsparteien verpflichten sich zur Einhaltung der anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO. Verarbeitet MH im Zuge der Leistungserbringung im Auftrag des Vertragspartners personenbezogene Daten, wird bei Bedarf ein separater Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO geschlossen.

12.3

Der Vertragspartner ist allein dafür verantwortlich, dass die von MH für ihn erstellte Software, Website oder Applikation den datenschutzrechtlichen Anforderungen (z.B. Cookie-Banner, Datenschutzerklärung, Barrierefreiheit) im Echtbetrieb entspricht. MH haftet nicht für behördliche Strafen oder Abmahnungen aufgrund fehlender rechtlicher Rahmenbedingungen des Vertragspartners.

12.4

MH ist berechtigt, Leistungen, die für den Vertragspartner erbracht wurden unter Nennung des Vertragspartners sowie dessen Logo zu referenzieren bzw. zu veröffentlichen, insbesondere auch um sich bzw. seine Leistungen so zu bewerben.

13. Wartung und Support nach Go-Live

13.1

Support- und Wartungsleistungen (wie z.B. Server-Updates, Sicherheits-Patches, Content-Pflege) nach erfolgter Abnahme des Projekts sind, sofern nicht explizit im Angebot angeführt, nicht im Projektumfang enthalten.

13.2

Werden derartige Leistungen oder erweiterter Support ohne aufrechten Wartungsvertrag angefragt, erfolgt die Bearbeitung nach zeitlicher Verfügbarkeit von MH und wird nach tatsächlichem Aufwand gemäß dem jeweils gültigen Stundensatz in Rechnung gestellt.

14. Anwendbares Recht

14.1

Es gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Das UN-Kaufrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen.

14.2

Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für Graz, 1. Bezirk, sachlich zuständige Gericht.

14.3

Erfüllungsort ist der Sitz von MH.

15. Schlussbestimmungen

15.1

Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.

15.2

Der Vertragspartner ist verpflichtet, MH die Änderungen seiner Geschäfts- und/oder e-mail-Adresse bekanntzugeben. Bei Unterlassung gelten Mitteilungen von MH als an die letzte bekannte Adresse zugestellt.

15.3

Die Unwirksamkeit einzelner AGB-Bestimmungen berührt nicht die Gültigkeit der gesamten AGB. Die Parteien vereinbaren, unwirksame Bestimmungen durch wirtschaftlich gleichwertige zu ersetzen. Lücken werden entsprechend behandelt.

15.4

AGB-Änderungen werden dem Vertragspartner mitgeteilt und gelten als vereinbart, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich widersprochen wird; auf die Bedeutung des Schweigens wird ausdrücklich hingewiesen.

15.5

Vertragssprache ist Deutsch.

Martin Haintz, Klosterwiesgasse 101B/24, 8010 Graz, Österreich

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